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Seit Samstag, 04.12.21: 2-G-Regel im Einzelhandel

05. Dezember 2021

Seit Samstag, den 04.12.21 stehen folgende Angebote und Tätigkeiten nur noch Geimpften oder Gensensen Personen zu Verfügung:

  • Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote,
    • Ausnahmen:
      • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel
      • Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt
      • Click and Collect                                                                                                                          
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstige Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios .u.ä.) und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
    • Ausnahme: Nutzung durch Schulen gemäß Betreuungsverordnung                                                    
  • gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training)
    • auf und in Sportstätten
    • außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport
    • Ausnahmen:
      • für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports)
        • hier genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein negativer PCR-Testnachweis
      • gemeinsame Sportausübung durch Schulen                                                                              
  • Der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer                                                      
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
  • Messen und Kongresse
    • Ausnahmen s. 3G-Regel
  • Bildungsangebote
    • Ausnahmen s. 3G-Regel
  • Gesellschaftsjagden,
  • sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich;
    als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen (s. 3G-Regel)
    • Ausnahmen:
      • Kinderspielplätze im Freien
  • körpernahe Dienstleistungen
    • Ausnahmen:
      • medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen                                              
  • Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen
    bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  • alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
  • touristische Busreisen

Ausnahmen und weitere Verordnungen sind in der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW nachzulesen

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